Rechtsbeistand in Sachen Glaubens- und Gewissensfreiheit
Matthias Köpke, Sachverständiger und Berater
Dein Rechtsbeistand in Sachen Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit
Du suchst einen Ausweg aus den nationalen und internationalen Coronamaßnahmen, wie z.B. der Impfpflicht? Du fühlst Dich drangsaliert und in Deiner Freiheit eingeschränkt? Hat die Bibel damit etwas zu tun? Der Sachverständige Matthias Köpke kann Antwort geben.
„Als göttliches Recht (lat. ius divinum) werden Rechtsnormen bezeichnet, DIE NACH ANSICHT DER EINE RECHTSORDNUNG BEHERRSCHENDEN RELIGION AUF RECHTSSETZUNGEN GOTTES ODER EINER GÖTTLICHEN INSTANZ ZURÜCKFÜHRBAR SIND UND DIE DAHER ALS UNABÄNDERLICH GELTEN. Göttliches Recht gehört zum überpositivem Recht (Naturrecht) und wurde lange mit diesem gleichgesetzt.“ Wikipedia
Ich biete Lösungen
Willkommen bei der Agentur für biblisch-göttliches Recht, Deiner Rechtsberatung in Sachen Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 4 GG).
Was ist Gewissensfreiheit?
„Die Gewissensfreiheit aus Art. 4 III GG schützt Gewissensentscheidungen. Unter Gewissensentscheidung versteht man jede ernste und sittliche, an den Kategorien von „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. …“ Zum Beispiel die Erfüllung des Esausegens in 1. Mose 27,40 als göttliches Gebot. „Der Schutzbereich des Art. 4 GG ist betroffen, wenn der Staat Glaubensbetätigungen verbietet oder erheblich erschwert, selbst missioniert oder Handlungen gebietet, die in die negative Glaubensfreiheit oder in die Gewissensfreiheit eingreifen.“ (Auszug aus: www.juraindividuell.de)
Ich kann helfen wenn Du Probleme hast!
„Wo die Gesetze eines Staates mit den Geboten Gottes (Jahwehs) in Widerspruch stehen, da gilt der Satz ,Gottesrecht bricht Staatsrecht‘.“ Kardinal Faulhaber
Was ist Religionsfreiheit?
„Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit (einschließlich der Bekenntnisfreiheit) aus Art. 4 I, II GG lässt sich in einen positiven und einen negativen Schutzbereich untergliedern. Danach wird positiv die Freiheit geschützt, einen Glauben, also eine religiöse Überzeugung oder aber eine Weltanschauung, also eine areligiöse Überzeugung, zu bilden, zu haben, zu äußern und danach zu handeln.“ Zum Beispiel die Erfüllung des Esausegens in 1. Mose 27,40 als göttliches Gebot. „In negativer Hinsicht hingegen wird die Freiheit geschützt, einen Glauben oder eine Weltanschauung gerade nicht bekennen zu müssen, diese verschweigen zu können und glaubensbegleitende Handlungen zu unterlassen.“ (Auszug aus: www.juraindividuell.de)
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